5. Abschnitt
Richtlinien
§ 10
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zu dieser Verordnung durch Richtlinien zu erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
5. Abschnitt
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§ 10
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zu dieser Verordnung durch Richtlinien zu erlassen.
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