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§ 9 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.

Einberufung und Konstituierung des Ausschusses

§ 9.

(1) Der Vorsitzende hat nach Einlangen eines Einspruches der Bundesregierung nach § 9 Abs. 5 F-VG 1948 den Ausschuss innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen (§ 9 Abs. 7 F-VG 1948).

(2) Nach Ablauf dieser Frist obliegt die Einberufung zu dieser, aber auch zu allen weiteren Sitzungen dem Präsidenten des Nationalrates (§ 9 Abs. 7 F-VG 1948). Für die Sitzungen betraut der Präsident in solchen Fällen einen der gewählten Vorsitzenden bzw. Stellvertreter mit dem Vorsitz. Dem Präsidenten des Nationalrates obliegt auch die erste Einberufung zum Zwecke der Konstituierung des Ausschusses.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146138

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