4. Abschnitt
Zulässige Tötungsmethoden Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren
§ 20.
(1) Auf die in derAnlage 2 angeführten Tiere dürfen nur die dort festgelegten Tötungsmethoden angewandt werden.
(2) Andere als die in derAnlage 2 angeführten Methoden sind nur zulässig:
- 1. in den Fällen des § 7 Abs. 4 TVG 2012,
- 2. bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt, und
- 3. bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, getötet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20008178
Dokumentnummer
NOR40228228
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