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§ 20 TVV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

4. Abschnitt

Zulässige Tötungsmethoden Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren

§ 20.

(1) Auf die in derAnlage 2 angeführten Tiere dürfen nur die dort festgelegten Tötungsmethoden angewandt werden.

(2) Andere als die in derAnlage 2 angeführten Methoden sind nur zulässig:

  1. 1. in den Fällen des § 7 Abs. 4 TVG 2012,
  2. 2. bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt, und
  3. 3. bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, getötet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40228228

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