Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (vgl. § 14).
§ 9.
Das Gutachten ist im Wege des Verfahrens FinanzOnline dem Finanzamt weiterzugeben und dem Steuerpflichtigen zur elektronischen Akteneinsicht (§ 90a BAO) zur Verfügung zu stellen. Die FFG hat den Steuerpflichtigen unverzüglich nach Fertigstellung des Gutachtens mittels E-Mail unter Verwendung der in der Gutachtensanforderung bekannt gegebenen E-Mail-Adresse auf die Möglichkeit der Einsichtnahme des Gutachtens im Wege von FinanzOnline hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Gesetzesnummer
20008172
Dokumentnummer
NOR40145984
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