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§ 13 Forschungsprämienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

§ 13

(1) Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des § 48a BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000 zu verpflichten.

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