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§ 11 FoPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2024

Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (vgl. § 14).

3. Abschnitt

Datenschutz und Geheimhaltung

§ 11.

(1) Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Auftragsverarbeiter iSd Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), für das zuständige Finanzamt.

(2) Die FFG ist befugt, zur Erfüllung ihres Auftrages als Gutachter treuhändig für das Finanzamt eine Datenanwendung zu führen, in der die für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden. Das zuständige Finanzamt ist dafür Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO.

(3) Im Zuge der Gutachtenserstellung hat die FFG treuhändig für das zuständige Finanzamt die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten zu verarbeiten.

(4) Die FFG hat auch nach Erstellung des Gutachtens treuhändig für das zuständige Finanzamt die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich des Gutachtens selbst dauerhaft und vor unbefugter Einsicht Dritter geschützt aufzubewahren und nach einer Löschungsanordnung des zuständigen Finanzamtes unwiederbringlich zu löschen.

(5) Dem zuständigen Finanzamt ist in Bezug auf Daten, die mit der Erstellung von Gutachten in Zusammenhang stehen, die jederzeitige Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtungen, zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Gesetzesnummer

20008172

Dokumentnummer

NOR40265829

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