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§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 2013/488

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.2020

Abs. 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 9 Abs. 2)

§ 5.

(1) Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 32 000 Euro.

(2) Unter das Energie- und Raumpauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Nicht darunter fallen:

  1. 1. die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,
  2. 2. Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
  3. 3. Ausgaben für Miete und Pacht.

(3) Wird das Energie- und Raumpauschale nicht in Anspruch genommen, sind darunter fallende Aufwendungen und Ausgaben gesondert zu berücksichtigen.

Schlagworte

Energiepauschale

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40225685

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