Abs. 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 9 Abs. 2)
§ 5.
(1) Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 32 000 Euro.
(2) Unter das Energie- und Raumpauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Nicht darunter fallen:
- 1. die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8 EStG 1988 sowie ein zu berücksichtigender Restbuchwert,
- 2. Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung,
- 3. Ausgaben für Miete und Pacht.
(3) Wird das Energie- und Raumpauschale nicht in Anspruch genommen, sind darunter fallende Aufwendungen und Ausgaben gesondert zu berücksichtigen.
Schlagworte
Energiepauschale
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20008164
Dokumentnummer
NOR40225685
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