1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung regelt
- 1. die Einvernehmensherstellung bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV oder bei Stellungnahmen zu solchen Entwürfen, wenn erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten sind, und
- 2. die Kalkulationspflicht des haushaltsleitenden Organs bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV oder Stellungnahmen zu solchen Entwürfen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
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