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§ 2 WFA-GlstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vereinfachte Abschätzung

§ 2

Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.

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