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§ 8 END-VO 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Spannungsqualität

§ 8

Der Verteilernetzbetreiber hat für jeden Netzbenutzer in seinem Netzgebiet die Spannungsqualität an der Übergabestelle entsprechend der Norm EN 50160 sicherzustellen.

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