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§ 16 END-VO 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Übergangsbestimmung

§ 16

(1) Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Kennzahlen erstmals am 31. März 2015 auf Basis der im Jahr 2014 erhobenen Daten nachzukommen. Die Kennzahlen gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 und 8 sind erstmals bis 31. März 2015 auf Basis der Daten der Jahre 2012 bis 2014 zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(2) Anstelle der Zurverfügungstellung bzw. Übermittlung der Daten der letzten drei Abrechnungsjahre gemäß § 12 Abs. 4 Z 7 und Z 8 sind im Jahr 2013 die Daten aus dem Jahr 2012 und im Jahr 2014 jene aus den Jahren 2012 und 2013 zur Verfügung zu stellen.

(3) Messungen gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 haben in 10 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2014 zu erfolgen, in 50 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2016 und in 100 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2020. Die jeweilige Auswahl der Messstellen ist mit der Regulierungsbehörde abzustimmen.

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