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§ 7 KBeglV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Überprüfung von Urkunden

§ 7

Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen.

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