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§ 5 KBeglV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Beglaubigung von privaten Quellendokumenten

§ 5

Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KBeglG wird wie folgt geregelt:

(1) Eine Unterschrift auf einem privaten Quellendokument ist von einer Vertretungsbehörde zu beglaubigen,

  1. 1. wenn die Prüfung des Quellendokuments keinerlei Zweifel im Sinne von § 3 Abs. 4 KBeglG ergibt, und
  2. 2. die zu beglaubigende Unterschrift eigenhändig vor dem Beglaubigenden beigesetzt wird oder die Person, die unterschrieben hat, die bereits beigesetzte Unterschrift als die ihre anerkennt, und
  3. 3. die Identität der Person, die unterschrieben hat,
  1. a) persönlich und dem Namen nach amtsbekannt ist, oder
  2. b) durch einen amtlichen Lichtbildausweis bestätigt wird, oder
  3. c) durch zwei persönlich und dem Namen nach amtsbekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesene Zeugen bestätigt wird, oder
  4. d) durch einen persönlich und dem Namen nach amtsbekannten oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesenen Zeugen und eine von der Person, die unterschrieben hat, vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden spricht, bestätigt wird, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben.

(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die

  1. 1. noch nicht 18 Jahre alt sind, oder
  2. 2. am den Gegenstand des privaten Quellendokuments bildenden Geschäft beteiligt sind oder darin begünstigt werden, oder
  3. 3. ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.

(3) Das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift auf einem privaten Quellendokument beglaubigt werden soll, ist festzustellen und im Beglaubigungsvermerk anzuführen. Das Geburtsdatum ist, sofern es nicht amtsbekannt ist, auf eine der in Abs. 1 Z 3 lit. b oder c angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.

(4) Der Beglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:

  1. 1. Die laufende Nummer, unter der die Beglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,
  2. 2. den Vor- und den Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
  3. 3. die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem Beglaubigenden persönlich und namentlich bekannt oder die Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis oder durch zwei Zeugen oder durch einen Zeugen und ein persönliches Dokument überprüft worden ist,
  4. 4. die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, vor dem Beglaubigenden unterschrieben oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat,
  5. 5. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.

(5) Wenn die Anbringung des Beglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.

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