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§ 4 KBeglV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Beglaubigung von von Vertretungsbehörden errichteten Quellendokumenten

§ 4

Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d KBeglG gilt § 3 sinngemäß.

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