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§ 2 KBeglV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Beglaubigungsregister

§ 2

Die Konsularbehörde hat ein Beglaubigungsregister zu führen.

(1) In Teil A dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Überbeglaubigung sind zumindest der Tag der Beglaubigung, der Vor- und Zuname der Amtsperson, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Behörde, deren Amtssiegel beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde nach Gattung und Ausstellungsdatum sowie die Unterschrift des Beglaubigenden zu erfassen.

(2) In Teil B dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Beglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KBeglB von privaten Quellendokumenten einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Beglaubigung sind zumindest Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und Unterschrift der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde, der Tag der Beglaubigung, ob die Urkunde vor dem Beglaubigenden unterzeichnet wurde oder die Echtheit der Unterschrift vor dem Beglaubigenden anerkannt wurde, die Art der Feststellung der Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Unterschrift des Beglaubigenden, die Unterschrift der Person, deren Quellendokument beglaubigt wird sowie gegebenenfalls die Unterschrift der Zeugen zu erfassen.

(3) Wird das Beglaubigungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten.

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