3. Abschnitt
Sprachliche Gleichbehandlung und Schlussbestimmung Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10
Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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