vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 TVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2013

Unzulässige Tierversuche

§ 4

Ein Tierversuch ist jedenfalls unzulässig, wenn

  1. 1. es eine wissenschaftlich zufriedenstellende und rechtlich zulässige Methode oder Versuchsstrategie gibt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden, oder
  2. 2. die Ergebnisse eines gleichen Tierversuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, oder
  3. 3. von diesem Tierversuch
  1. a) weder zusätzliche noch neue Erkenntnisse zu erwarten sind und
  2. b) er auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist,

    oder

  1. 4. der Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 als unzulässig festgestellt wurden, oder
  2. 5. der Tierversuch an
  1. a) allen Arten und Unterarten der Schimpansen (Pan troglodytes), Bonobos (Pan paniscus) und Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und Gibbons (Hylobatidae) oder
  2. b) streunenden oder verwilderten Tieren

    durchgeführt werden soll, oder

  1. 6. der Tierversuch an Weißohrseidenäffchen (Callithrix jacchus), die weder
  1. a) Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
  2. b) aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,

    durchgeführt werden soll, oder

  1. 7. der Tierversuch
  1. a) an anderen nichtmenschlichen Primaten (§ 13 Abs. 1), die weder
  1. aa) Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
  2. bb) aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,

    und

  1. b) fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,

    durchgeführt werden soll, oder

  1. 8. der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, es sei denn
  1. a) dies ist aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich und
  2. b) es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß § 13 verwendet werden,

    oder

  1. 9. der Tierversuch ohne Betäubung (§ 8) durchgeführt werden soll und
  1. a) der Tierversuch zu schweren Verletzungen führt, die starke Schmerzen hervorrufen können, oder
  2. b) Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken,

    oder

  1. 9a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)
  2. 10. der Tierversuch gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59 unzulässig ist, oder
  3. 11. das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (§ 2 Z 9) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch
  1. a) beinhaltet neben der Ermittlung der „LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder
  2. b) ist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder
  3. c) dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.