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§ 35 TVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

6. Abschnitt

Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens Tierversuchskommission des Bundes

§ 35.

(1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:

  1. 1. die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
  2. 2. der Austausch bewährter Praktiken sowie
  3. 3. der Austausch von Informationen über
  1. a) die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
  2. b) die Durchführung von Projektbeurteilungen und
  3. c) bewährte Praktiken

(2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:

  1. 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  3. 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
  4. 3a. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  5. 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  6. 5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
  7. 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
  8. 7. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
  9. 8. fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
  10. 9. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
  11. 10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
  12. 11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudspersonen.

(3) Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.

(4) Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist insbesondere vorzusehen, dass

  1. 1. die Beratungen der Tierversuchskommission des Bundes grundsätzlich vertraulich sind und
  2. 2. die oder der Vorsitzende der Kommission zum Abschluss jeder Sitzung einen Beschluss herbeiführen kann, welche Feststellungen bzw. sonstigen Informationen, die im Rahmen der Sitzung den Mitgliedern der Tierversuchskommission des Bundes bekannt geworden sind, veröffentlicht werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40224553