vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 TVG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Überprüfung der Kontrollen

§ 33

(1) Die zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. 35 der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen.