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§ 2 Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter „Führungstätigkeit“ eine jedenfalls einjährige Tätigkeit, die eine pädagogische Führungs- und strategische Steuerungsfunktion, Organisations- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung, Beratung und Konfliktmanagement umfasst wie insbesondere die Funktion als Schulleiterin bzw. Schulleiter, als Abteilungs- oder Fachvorständin bzw. vorstand, als Organ der Schulaufsicht oder eine Führungsfunktion an einer Pädagogischen Hochschule;
  2. 2. unter „Projektbetreuung“ leitende Betreuungen von zeitlich befristeten zielgerichteten Maßnahmen im Schulbereich im Umfang von jedenfalls vier Jahresstunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit), die der Schul- und Unterrichtsentwicklung dienen, wie insbesondere klasseninterne und übergreifende oder schulinterne und übergreifende Projekte sowie projektbezogene Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen;
  3. 3. unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren Studienfachbereichen (Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie Pädagogisch-praktische Studien) auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten, die nicht bereits als Bachelorarbeit anerkannt wurden).

Schlagworte

Fachvorstand, Führungsfunktion, Organisationsentwicklung, Abteilungsvorstand, Vorbereitungszeit, Schulentwicklung, Diplomarbeit, Magisterarbeit

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40205039

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