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§ 7 EU-AHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

3. Abschnitt

Weiterer Informationsaustausch Automatischer Informationsaustausch

§ 7.

(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen unter Angabe der ausländischen Steuernummer, wie sie der österreichischen zuständigen Behörde verfügbar sind:

  1. 1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
  2. 2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
  3. 3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
  4. 4. Ruhegehälter,
  5. 5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,

6. Lizenzgebühren..

(2) Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

(3) Die näheren Einzelheiten des in Abs. 1 vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.

(4) Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015.

(5) Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Information im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016.

(6) Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des EU-Meldepflichtgesetzes – EU-MPfG, BGBl. I Nr. 91/2019.

(7) Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40246211

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