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§ 21 EU-AHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

§ 21

Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.