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§ 2 EU-AHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

  1. 1. „Amtshilferichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;
  2. 2. „zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß der Amtshilferichtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß § 3 Abs. 1 ebenfalls als zuständige Behörde;
  3. 3. „zentrales Verbindungsbüro“ die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;
  4. 4. „Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie Informationen direkt auszutauschen;
  5. 5. „zuständiger Bedienstete“ jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie befugt ist;
  6. 6. „ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;
  7. 7. „ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;
  8. 8. „behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und andere Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;
  9. 9. „Informationsaustausch auf Ersuchen“ den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;
  10. 10. „automatischer Informationsaustausch“
  1. a) für die Zwecke des § 7 Abs. 1, 5, 6 und 7 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des § 7 Abs. 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
  2. b) für die Zwecke des § 7 Abs. 4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;
  3. c) für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den lit. a und b;
  1. 11. „spontaner Informationsaustausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
  2. 12. „Person“
  1. a) eine natürliche Person;
  2. b) eine juristische Person;
  3. c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder
  4. d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit – die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
  1. 13. „auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
  2. 14. „CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (common communication network – CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde;
  3. 15. „zuständige Abgabenbehörde“ die nach den österreichischen Verfahrensrechtsvorschriften für die Besteuerung der von der Amtshilfeleistung betroffenen Person oder für die Durchführung der für die Amtshilfeleistung erforderlichen Ermittlungen oder Feststellungen jeweils zuständige österreichische Abgabenbehörde und in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben die für die Erhebung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe zuständige österreichische Landes- oder Gemeindebehörde;
  4. 16. „grenzüberschreitende Vorbescheide“ Vereinbarungen, Mitteilungen oder andere Instrumente oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. a) sie werden von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet werden,
  2. b) sie werden für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
  3. c) sie betreffen die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
  4. d) sie beziehen sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Staat oder Gebiet nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, und
  5. e) sie werden vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Staat oder Gebiet, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert.
  1. 17. „Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“ Vereinbarungen, Mitteilungen oder andere Instrumente oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung – auch wenn sie im Zuge einer Steuerprüfung getroffen, geändert oder erneuert werden –, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. a) sie werden von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder seiner bzw. ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet werden oder nicht,
  2. b) sie werden für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen getroffen, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen, und
  3. c) sie legen im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen geeignete Kriterien zur Bestimmung der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder regeln die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte;
  1. 18. „grenzüberschreitende Transaktion“
  1. a) für Zwecke der Z 16 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, bei der
  1. - nicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien in dem den grenzüberschreitenden Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind,
  2. - eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien gleichzeitig in mehreren Staaten oder Gebieten steuerlich ansässig ist,
  3. - eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien über eine Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten in einem anderen Staat oder Gebiet nachgeht und die Transaktion oder Reihe von Transaktionen Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte ist oder deren gesamte Geschäftstätigkeiten ausmachen. Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch um Vorkehrungen handeln, die von einer Person in Bezug auf Geschäftstätigkeiten in einem anderen Staat oder Gebiet getroffen werden, denen sie über eine Betriebsstätte nachgeht, oder
  4. - es sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen handelt, die grenzübergreifende Auswirkungen haben;
  1. b) für Zwecke der Z 17 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben Staates oder Gebiets steuerlich ansässig sind oder bei denen eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen grenzübergreifende Auswirkungen hat bzw. haben;
  1. 19. „verbundenes Unternehmen“ für Zwecke der Z 17, 18 lit. b und 21 ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder ein Unternehmen, bei dem ein und dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt ist;
  2. 20. „Unternehmen“ für Zwecke der Z 17, 18 und 19 jede Form von Geschäftstätigkeit;
  3. 21. „Verrechnungspreise“ für Zwecke der Z 17 Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.
  4. 22. „gemeinsame Prüfung“ bezeichnet behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
  5. 23. „Datenschutzverletzung“ bezeichnet eine Sicherheitsverletzung im Bereich der EUAmtshilfe, die infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, einer Fahrlässigkeit oder eines Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu einem Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu bzw. der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, führt. Eine Verletzung des Datenschutzes kann die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40246208

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