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§ 15 EU-AHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

5. Abschnitt

Allgemeine Durchführungsvorschriften Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

§ 15.

(1) Die Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen dürfen zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern, sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern, verwendet werden.

(2) Diese Informationen dürfen auch zur Festsetzung und Vollstreckung anderer Steuern und Abgaben gemäß Art. 2 der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1, oder zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen verwendet werden. Ferner dürfen sie im Zusammenhang mit finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren sowie mit Abgabenstrafverfahren der Länder verwendet werden, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beschuldigten und Zeugen in solchen Verfahren.

(3) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Amtshilferichtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, dürfen die im Rahmen der Amtshilferichtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.

(3a) Das zentrale Verbindungsbüro kann den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem innerstaatlichen Recht verwendet werden dürfen, übermitteln. Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Abs. 3 genannte Zustimmung verwenden.

(4) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde Österreichs erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Abs. 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so darf sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt dem zentralen Verbindungsbüro ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Das zentrale Verbindungsbüro kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass es dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt. Ist das zentrale Verbindungsbüro der Ansicht, dass Informationen, die es von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Abs. 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so darf sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes weitergeben. Mit der Weitergabe an die zuständige Behörde des dritten Mitgliedstaats ist jedoch jedenfalls bis zum Ablauf der im dritten Satz dieses Absatzes genannten Frist zuzuwarten.

(5) Die Zustimmung zu der Verwendung von Informationen gemäß Abs. 3, deren Weitergabe gemäß Abs. 4 erfolgt ist, darf nur durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, von dem die Informationen stammen.

(6) Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und dem zentralen Verbindungsbüro im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und diesem Bundesgesetz übermittelt hat, können von den zuständigen Behörden Österreichs in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer österreichischen Behörde.

Schlagworte

Kontrollbefugniss

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40246216

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