Grundsätze der Impfdatenverarbeitung
§ 24d.
(1) Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 bis 5 sowie zu den in Abs. 2 und in § 24e Abs. 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
- 1. die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 oder § 4a eindeutig identifiziert wurden,
- 2. die Vertraulichkeit (§ 6) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
- 3. die Integrität (§ 7) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
- 4. eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 besteht sowie
- 5. die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 7 oder Z 8 handelt, gemäß § 18 oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß § 2 Z 9 EGovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt § 18 Abs. 4a.
(2) Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen insbesondere für folgende Zwecke verarbeitet werden:
- 1. zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
- 2. Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
- 3. Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
- 4. Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g,
- 5. Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
- 6. Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung,
- 7. Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e sowie
- 8. Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2024
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40264272
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