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§ 24b GTelG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2024

2. Unterabschnitt

Elektronischer Impfpass (eImpfpass) Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass

§ 24b.

(1) Zur Sicherstellung der in Abs. 5 genannten Ziele ist die eHealth-Anwendung eImpfpass einzurichten und zu betreiben. Der Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung obliegen

  1. 1. im Pilotbetrieb der ELGA GmbH,
  2. 2. im Vollbetrieb dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin und
  3. 3. in der Zeit des Übergangs beiden gemeinsam.

(2) Die Zeiten von Pilot, Voll- und Übergangsbetrieb sowie die jeweils einzuhaltende Vorgehensweise sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin durch Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 3 festzulegen.

(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO des eImpfpasses sind:

  1. 1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
  2. 2. die ELGA GmbH,
  3. 3. die eImpfGesundheitsdiensteanbieter,
  4. 4. Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,
  5. 5. die Landeshauptleute,
  6. 6. die Bezirksverwaltungsbehörden,
  7. 7. die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen und
  8. 8. die Gesundheitsberatung 1450 gemäß § 2 Z 10 lit. g,

(4) Die gemeinsam Verantwortlichen dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (§ 24c Abs. 2) entsprechend ihrer gemäß § 28b Abs. 2 Z 4 festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen nach den Grundsätzen gemäß § 24d Abs. 1 zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 verarbeiten.

(5) Die Verwendung des eImpfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:

  1. 1. der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
  1. a) eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
  2. b) die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
  3. c) die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/ensicherheit;
  1. 2. der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
  1. a) Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
  2. b) Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen bekämpfbaren Krankheiten,
  3. c) Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
  1. 3. der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.

Schlagworte

Vollbetrieb, Prozessqualität, Arzneimittelsicherheit, Eliminationsziel, Patientensicherheit, Patientinnensicherheit, Bürgerin

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40264270

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