vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24b GTelG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2022

2. Unterabschnitt

Elektronischer Impfpass (eImpfpass) Ziele des eImpfpasses

§ 24b.

Die Verwendung des eImpfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:

  1. 1. der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
  1. a) eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
  2. b) die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
  3. c) die Erhöhung der Durchimpfungsraten,
  4. d) die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/en/sicherheit;
  1. 2. der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
  1. a) Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
  2. b) Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten,
  3. c) Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
  1. 3. der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40243185