5. Abschnitt
eHealth-Anwendungen
1. Unterabschnitt
Primärversorgung
§ 24a.
(1) Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG, eingebunden sind, sind berechtigt:
- 1. zum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Patient/inn/enindex (§ 18) zu verwenden,
- 2. sämtliche Daten, die sie rechtlich zulässigerweise verarbeiten dürfen, allen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit, zur Verfügung zu stellen,
- 3. sämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß § 14 Abs. 3a – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, durch
- a) die in der Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG eingebundenen Gesundheitsdiensteanbieter selbst sowie
- b) Personen, die die in lit. a genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden,
- erfolgen darf, sowie
- 4. die Identifikation durch Abfrage des Patient/inn/enindexes vorzunehmen.
(2) Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 PrimVG eingebunden sind,
- 1. tragen individuell jedenfalls die Verantwortung für die Einhaltung
- a) ihrer Berufspflichten,
- b) ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten sowie
- c) der technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 28b Abs. 1 und
- 2. haben Daten nach Abs. 1 Z 2 mindestens zehn Jahre lang zu speichern.
(3) Für Zwecke des PrimVG dürfen die ELGA-Komponenten gemäß § 24 Abs. 1 mit folgenden Maßgaben verwendet werden:
- 1. mit dem Austritt von Gesundheitsdiensteanbietern aus Primärversorgungseinheiten ist sicherzustellen, dass die Berechtigungen gemäß Abs. 1 nicht mehr ausgeübt werden können;
- 2. Gesundheitsdiensteanbieter, die keine ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind, dürfen nicht auf ELGA zugreifen.
Schlagworte
Patientenindex, Patientinnenindex
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40264269
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