Zugangsportal
§ 23.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat ein Zugangsportal zu
- 1. ELGA und
- 2. eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts
- zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der ELGATeilnehmer/innenrechte gemäß §§ 15 und 16 an.
(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Anwendungen erfolgen, die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.
Schlagworte
ELGA-Teilnehmerrecht, ELGA-Teilnehmerinnenrecht
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40264267
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