Grundlagen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
§ 12.
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/en/sicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40226792