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§ 16 OTPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2012

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 16.

Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an

  1. 1. das Bundesministerium für Gesundheit,
  2. 2. die Europäische Kommission,
  3. 3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  4. 4. die Stiftung Eurotransplant International.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144665