vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 PK-InfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Information vor Wechsel in eine Sicherheits-VRG

§ 6.

(1) Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten oder einem Hinterbliebenen auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Sicherheits-VRG zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. voraussichtliche Höhe des Übertragungsbetrages, zusätzlich aufgeteilt in Deckungs- und Schwankungsrückstellung;
  2. 2. relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG oder Sub-VG;
  3. 3. relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden Sicherheits-VRG;
  4. 4. Veranlagungsstrategie, Ertragschancen und Risiken der aufnehmenden Sicherheits-VRG;
  5. 5. Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung, jeweils in der abgebenden VRG oder Sub-VG und in der aufnehmenden Sicherheits-VRG;
  6. 6. vorherige Wechselhistorie und verbleibende Wechselmöglichkeiten mitsamt kurzer Erläuterung;
  7. 7. voraussichtliche Höhe der ersten garantierten Monatspension;
  8. 8. Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension;
  9. 9. Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4a PKG;
  10. 10. Hinweis auf Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;
  11. 11. gegebenenfalls eine Darstellung der Auswirkungen eines Wechsels aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Veranlagungsstrategie, die durchschnittliche Ertragserwartung und die Wahrscheinlichkeit einer negativen Ertragsentwicklung zumindest im laufenden und im darauf folgenden Geschäftsjahr zu enthalten. Dem Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen ist ausdrücklich mitzuteilen, in welchem Ausmaß er das Veranlagungsrisiko trägt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie auf Grund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 5 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

  1. 1. der jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
  2. 2. eine Ertragsentwicklung
  1. a) mit einem Nullzinsszenario,
  2. b) mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses und
  3. c) mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
  1. zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen. In unmittelbarem Zusammenhang ist eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Prognosen ohne Berücksichtigung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG durchgeführt wurden. Den Prognosen ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG anzuschließen.

(4) Bei der Information gemäß Abs. 1 Z 6 ist auch darauf hinzuweisen, dass der nächste Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten nur in die ehemalige VRG möglich ist.

(5) Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 7 ist auch die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension im Falle eines Hinterbliebenenübergangs anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die laufende Pensionszahlung angepasst werden kann.

Schlagworte

Deckungsrückstellung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008110

Dokumentnummer

NOR40185217

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte