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§ 6 Tierärzteliste und -ausweisVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2012

§ 6

(1) Eine Streichung aus der Tierärzteliste ist von der Kammer vorzunehmen, wenn

  1. 1. die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß § 10 Tierärztegesetz erlischt,
  2. 2. die Streichung aus der Tierärzteliste durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission angeordnet wird oder
  3. 3. die Tierärztin/der Tierarzt auf die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich schriftlich verzichtet und – sofern nicht lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß §4a Tierärztegesetz vorliegt – unter Rückstellung ihres/seines Tierärzteausweises die Streichung aus der Tierärzteliste verlangt.

(2) Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer mindestens 15 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesonders auch zur Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, herangezogen werden.

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