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§ 1 Tierärzteliste und -ausweisVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2014

1. Abschnitt

Tierärzteliste

§ 1

(1) Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:

  1. 1. Vor- und Zunamen;
  2. 2. akademischer Grad;
  3. 3. Geburtsdatum und Geburtsort;
  4. 4. Staatsangehörigkeit;
  5. 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2 Tierärztegesetz);
  6. 6. Hauptwohnsitz;
  7. 7. Zustelladresse;
  8. 8. Berufssitz oder Dienstort; bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 Tierärztegesetz ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
  9. 9. Ordinationstelefonnummer;
  10. 10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
  11. 11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
  12. 12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
  13. 13. Fachtierarzttitel;
  14. 14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
  15. 15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;
  16. 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a Tierärztegesetz;
  17. 17. TGD-Mitgliedschaft(en);
  18. 18. amtliche Beauftragungen;
  19. 19. Datum der Ausfolgung des Tierärzteausweises;
  20. 20. Standortnummer der tierärztlichen Hausapotheke, soweit eine registriert ist.

(2) Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.

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