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Artikel 7 Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Artikel 7

TRANSFERS

  1. 1.Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
  1. a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
  2. b) Erträge;
  3. c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
  4. d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
  5. e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
  6. f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
  7. g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

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