Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)
§ 43
(1) Die Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter zum Militär-Flugberatungsdienst auszubilden.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls
- 1. das Vorliegen einer gültigen Befähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
- 2. eine nachgewiesene Ausbildung auf dem Gebiet der Pädagogik und Didaktik sowie
- 3. eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sowie eine Lehrpraxis nachzuweisen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung nach § 42 sowie die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 3 erforderlich.
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