Militär-Luftfahrttechnische Assistenten und Militär-Luftfahrttechnische Assistenten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart
§ 36
(1) Die Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ ist die Befähigung, unterstützende Tätigkeiten in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten durchzuführen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ sind jedenfalls
- 1. die erforderlichen militärluftfahrttechnisch/-logistischen Kenntnisse und
- 2. die arbeitsplatzbezogene Einweisung durch Militär-Luftfahrttechniker mit der Mindestbefähigung nach § 35 Abs. 1 Z 4.
(3) Die Voraussetzung für den Beginn der Fachausbildung zum Militär-Luftfahrtwart ist jedenfalls der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden technischen Ausbildung.
(4) Vor Beginn der Fachausbildung zum Militär-Luftfahrtwart ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, an welchem Luftfahrzeugsystem oder Luftfahrtgerät die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.
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