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§ 33 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Lehrbefähigung

§ 33

(1) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis auszubilden.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls

  1. 1. eine mindestens zweijährige Tätigkeit in Ausübung der Grundbefähigung und
  2. 2. die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung.

(3) Für die Lehrbefähigung gilt § 32 Abs. 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.

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