vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

5. Abschnitt

Militär-Bordtechniker Bordtauglichkeit

§ 22

(1) Militär-Bordtechniker haben die Bordtauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen Kriterien zu differenzieren.

(2) Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Bordtauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:

  1. 1. Eigenanamnese, diese umfasst
  1. a) frühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
  2. b) Operationen und Geschlechtskrankheiten,
  3. c) frühere und aktuelle Medikation,
  4. d) Allergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,
  5. e) Alkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,
  6. f) Schlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,
  7. g) Ernährungsgewohnheiten,
  8. h) Familienanamnese sowie
  9. i) bei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
  1. 3. Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
  1. d) Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie sowie
  2. e) Zahnheilkunde inklusive Panoramaröntgen.

(3) Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:

  1. 1. Zwischenanamnese;
  2. 2. Blut- und Harnlabor;
  3. 3. Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
  4. 4. Visusbestimmung (Sehtafel im Anlassfall und FA-Augen);
  5. 5. Hals-Nasen-Ohren Untersuchung;
  6. 6. bei positivem Harnbefund und/oder positiver Zwischenanamnese Urologie.

(4) Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Abs. 2 und 3 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen. § 9 Abs. 10 über die Flugunklarheit ist anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte