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§ 18 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Aufnahmegespräch

§ 18.

(1) Die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle führt mit den Aufnahmewerbenden ein Aufnahmegespräch, um sich zum Zweck der Beurteilung einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Aufnahmewerbenden zu verschaffen. Eine positive Beurteilung ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.

(2) Das Ergebnis des Aufnahmegesprächs ist in Form einer der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

  1. 1. „Positive Beurteilung“ oder
  2. 2. „Negative Beurteilung“.

(3) Die Beurteilung ist zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242760

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