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§ 11 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik

§ 11.

(1) Die Testverfahren sind nicht öffentlich unter Aufsicht von dazu ermächtigten Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen durchzuführen.

(2) Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.

(3) Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), BGBl. Nr. 468/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 485/1993, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen.

(4) Leistet ein Aufnahmewerbender oder eine Aufnahmewerbende nach Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.

(5) Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat das Bundesministerium für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende den festgelegten Mindestausprägungsgrad in einem oder mehreren Testteilen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des jeweiligen Testteils nach frühestens sechs Monaten zulässig.

Schlagworte

Rechtschreibtest

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40253133

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