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Artikel 27 Soziale Sicherheit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 27

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben in der Vereinbarung nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

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