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Artikel 25 Soziale Sicherheit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 25

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.

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