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Artikel 22 Soziale Sicherheit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 22

Berechnung von österreichischen Teilleistungen

(1) Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 des Abkommens hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei serbische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten ausschließlich nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

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