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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens und des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens werden die Leistungen gewährt

  1. a) in der Republik Österreich

    von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

  1. b) in der Republik Serbien

    von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.

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