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Artikel 9 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 9

Transfers

  1. (1)Jede Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Investitionen vorgenommen wurden, garantiert nach Erfüllung aller steuerlicher Verpflichtungen durch den Investor im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung dieser Partei den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, welche insbesondere aber nicht ausschließlich beinhalten:
  1. (a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
  2. (b) Erträge;
  3. (c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
  4. (d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
  5. (e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 7 und 8 dieses Abkommens;
  6. (f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
  7. (g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

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