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Artikel 4 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 4

Investitionen und Umwelt

Die Parteien regen eine Investition nicht durch eine Schwächung der Anforderungen ihrer nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Umwelt an.

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