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Artikel 11 Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 11

Statistiken

Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 gezahlten Renten auszutauschen, die die zuständigen Träger der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle zu übermitteln haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20008055

Dokumentnummer

NOR40143372

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