Artikel 11
Statistiken
Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 gezahlten Renten auszutauschen, die die zuständigen Träger der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle zu übermitteln haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20008055
Dokumentnummer
NOR40143372
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