Qualifizierte Beteiligungen
§ 8.
Die FMA hat gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an die FMA zu übermitteln sind.
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