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§ 40l TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)

§ 40l.

Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF‑Leistungen (§ 40 Abs. 3) am Transparenzportal anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40279965

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