Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)
§ 40l.
Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF‑Leistungen (§ 40 Abs. 3) am Transparenzportal anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40279965
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
