Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021
Vollständigkeitserklärung zu ARF‑Leistungen
§ 40f.
Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF‑Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40236345
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